Die Satzung des Architekturforum Dachau

Die Satzung des Architekturforum Dachau wurden am 24. November 1997 von der Gründerversammlung beschlossen. Geändert wurde sie von den Mitgliederversammlungen am 24. Juni 1998, am 7. April 2004 sowie 6.9.2012.

Dachau, am 6.2.2012, Hans-Ulrich Hechtl, Schriftführer Architekturforum Dachau e.V.


SATZUNG ALS PDF

Statuten §1 bis §7

§1 ZWECK DES VEREINS

Das architekturforum Dachau e.V., gegründet von Architekten, Künstlern und Kulturarbeitern, ist ein Forum für Menschen, die Architektur als kulturelles Anliegen verstehen. Es setzt sich zum Ziel, zeitgemäße und qualitätvolle Architektur sowie zukunftsorientierten Städtebau in der Stadt Dachau und deren Umland zu fördern. Zur Weiterentwicklung und Förderung der Baukultur möchte der Verein durch Ausstellungen, Vorträge, Diskussionen und Öffentlichkeitsarbeit informieren und zur Bewußtseins- und Meinungsbildung anregen.

Mit diesem Ziel werden die Mitglieder des Vereins und alle an Architektur und Städtebau Interessierten zusammengeführt.

§2 NAME, SITZ UND GESCHÄFTSJAHR DES VEREINS

  1. Der Verein führt den Namen „architekturforum Dachau e.V.“ Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
  2. Sitz des Vereins ist Dachau.
  3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.12.1998.

§3 MITGLIEDSCHAFT

  1. Mitglied dieses Vereins können alle an den Vereinszielen interessierten natürlichen oder juristischen Personen werden, die die Bestrebungen des Vereins unterstützen.
  2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher an den Vereinsvorstand gerichteter Aufnahmeantrag.
  3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand durch mehrheitlichen Beschluss. Eine Pflicht zur Begründung der Ablehnung des Antrages besteht nur gegenüber der Mitgliederversammlung.
  4. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei und zur kostenlosen Inanspruchnahme der Vereinsleistungen berechtigt.
  5. Auf Vorschlag des Vorstandes oder des Beirates kann die Mitgliederversammlung Fördermitglieder aufnehmen. Dies können natürliche oder juristische Personen sein, sie beteiligen sich nicht aktiv am Vereinsleben.

§4 BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
  2. Der Austritt ist schriftlich zu erklären. Er ist mit Ablauf des laufenden Geschäftsjahres (Kalenderjahr) wirksam.
  3. Der Vorstand kann ein Mitglied aus dem Verein ausschliessen, wenn es seine mitgliedschaftlichen Verpflichtungen verletzt, den Zwecken oder der Satzung des Vereins zuwiderhandelt oder trotz mehrfacher Mahnung den Beitrag nicht entrichtet.
  4. Bei Ausscheiden aus dem Verein hat ein Mitglied keinen Anspruch bezüglich des Vereinsvermögens.

§5 VEREINSMITTEL

Die Mittel des Vereins setzen sich zusammen aus den Jahresmitgliedsbeiträgen, Spenden, Zuschüssen und Fördermitteln.

§6 MITGLIEDSBEITRAG

  1. Bei Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder entrichten ferner einen zu Beginn des Geschäftsjahres (Kalenderjahres) fälligen jährlichen Beitrag.
  2. Der Mitgliedsbeitrag setzt sich zusammen aus dem festgesetzten Mitgliedsbeitrag und einer freiwilligen Beitragsleistung des Mitglieds. Über den Mindestbeitrag und die Aufnahmegebühr beschliesst die Mitgliederversammlung.
  3. Für Fördermitglieder gilt ein spezieller Mitgliedsbeitrag, über ihn beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 ORGANE DES VEREINS

Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
  2. der Vorstand (§ 10)
  3. der Beirat (§ 11)

Statuten §8 bis §13

§8 DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung tagt mindestens einmal im Jahr als ordentliche Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich oder per E-Mail durch den Vorstand. Die Einladung muss spätestens zwei Wochen vor der Versammlung zur Post gegeben werden bzw. per Mail verschickt werden. Sie muss die vorgeschlagenen Tagesordnung, Zeit und Ort der Versammlung enthalten.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse des Vereins erfordert, oder wenn 1/3 der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragen.
  3. Der Mitgliederversammlung sind insbesondere folgende Angelegenheiten zur Beschlußfassung und Beratung vorbehalten:
    a) Wahl und Abberufung der Vorstandsmitglieder
    b) Festlegung der Mitgliedsbeiträge und Aufnahmegebühr nach Höhe und Fälligkeit
    c) Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstands und Genehmigung von Haushaltsplan und Jahresrechnung
    d) Entlastung des Vorstandes
    e) Behandlung von Einsprüchen gegen den förmlichen Ausschluss eines Mitglieds
    f) Änderungen der Satzung mit einer 2/3 Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen
    g) Auflösung des Vereins mit einer Mehrheit von 2/3 der ordentlichen Vereinsmitglieder

§9 GESCHÄFTSORDNUNG UND MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden des Vereins, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden oder vom Schatzmeister geleitet. Die Versammlung ist aber auch frei, einen Versammlungsleiter aus ihrer Mitte zu wählen. Bei Wahlen wird die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem von der Versammlung bestimmten Wahlleiter übertragen. Sachabstimmungen erfolgen offen. Personalwahlen werden geheim und schriftlich durchgeführt, sofern mindestens ein Versammlungsteilnehmer dies wünscht. Ansonsten erfolgen auch Personalwahlen offen.
  2. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
  3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht. Für Änderungen dieser Satzung ist jedoch eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
  4. Bei Einzelwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der bgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Alternativ können sich auch fünf Kandidaten zu einer Liste zusammenschließen, die dann en block gewählt werden kann. Bei Listenwahl ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht. Hat keiner der Kandidaten mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten mit der höchsten Stimmenzahl eine Stichwahl statt. Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Versammlungsleiter zu ziehende Los. Stimmenthaltungen bleiben außer Betracht.
  5. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Protokollführer und einem Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Die Protokolle stehen jedem Mitglied zur Einsicht offen.

§10 DER VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus
    • dem/der Vorsitzenden
    • zwei stellvertretenden Vorsitzenden
    • dem/der Schriftführer/in
    • dem/der Schatzmeister/in

  2. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
  3. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein einzeln gerichtlich und aussergerichtlich
  4. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben
    a) Führung der Vereinsgeschäfte
    b) Ständige Förderung des Vereinszwecks und Aktivierung der Mitglieder bei der Verfolgung der Vereinsziele
    c) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung
    d) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung
    e) Erstellung der Haushaltspläne und Jahresrechnungen
    f) Abgabe von Jahresberichten gegenüber der Mitgliederversammlung
    g )Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern
    h) Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern
  5. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Bis zur Neuwahl eines anderen Vorstands bleibt er geschäftsführend im Amt. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds.
  6. Der Vorstand tritt mindestens einmal jährlich zusammen. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Über die Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, sofern sie Auswirkungen auf das Vereinsvermögen haben. Zu den Vorstandssitzungen lädt der Vorsitzende oder sein Stellvertreter.
  7. Der Vorstand arbeitet ehrenamtlich. Aufwendungen können ersetzt werden.
  8. Der Vorstand kann Vorstandsmitgliedern Aufgaben zur selbständigen Erledigung allgemein oder im Einzelfall übertragen; er beschließt, bis zu welchen Beträgen der Vorsitzende mit Zustimmung des Schatzmeisters verfügen darf.
  9. Im Zuge der Anmeldung des Vereins ist der Vorstand berechtigt, vom Vereinsregister oder der Finanzbehörde geforderte redaktionelle Änderungen in der Satzung ohne weitere Mitgliederversammlung vorzunehmen.

§11 BEIRAT

Der Vorstand bildet zur Unterstützung der Vereinsarbeit und zur Förderung des Vereinsinteresses einen Beirat. Dazu können Personen des öffentlichen Lebens berufen werden. Der Beirat sollte aus mindestens zwei Personen bestehen. Beiräte müssen nicht Vereinsmitglieder sein. Stimmberechtigt sind Beiräte nur, wenn sie Vereinsmitglieder sind.

§12 GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt seine Zwecke auf ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Weise im Sinne des 3. Abschnitts der Abgabenordnung („steuerbegünstigte Zwecke“ § 51 ff.AO).
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden . Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.
  4. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Es sind nur Ausgaben zulässig, die den satzungsgemäßen Zwecken des Vereins dienen. Sie müssen im angemessenen Verhältnis zur Gegenleistung stehen.

§13 AUFLÖSUNG UND ZWECKÄNDERUNG

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 sämtlicher Mitglieder des Vereins beschliessen (§8 der Satzung). Bei Streitigkeiten gelten die Vorschriften des BGB.
  2. Nach Auflösung des Vereins oder dem Wegfall des bisherigen Vereinszwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Dachau und den Landkreis Dachau zu gleichen teilen, die es unmittelbar und ausschliesslich für gemeinnützige Zwecke im Sinne dieser Satzung zu verwenden haben.

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